ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
über die Durchführung von Sonderfahrten mit der Reederei Frankfurter Personenschiffahrt Anton Nauheimer GmbH
1. Anwendbarkeit
Für Verträge der Reederei Frankfurter Personenschiffahrt Anton Nauheimer GmbH (nachfolgend „Primus-Linie“) mit dem Kunden über die Durchführung von Sonderfahrten für den Kunden und damit in Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie gastronomische Versorgung, gelten die vorliegenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sonderfahrten der Reederei Frankfurter Personenschiffahrt Anton Nauheimer GmbH“ (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB)).
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Primus-Linie über die Durchführung von Sonderfahrten kommt durch die Buchung des Kunden und die anschließende Annahme unsererseits zustande. Die Buchung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot im Rechtssinn dar, dass wir innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen durch Zusendung einer schriftlichen Buchungsbestätigung annehmen können.
2.2 Wir sind berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Kunden abzulehnen.
3. Leistungsumfang
3.1 Wir transportieren den Kunden und die von ihm benannten Fahrgäste entlang der vertraglich vereinbarten Schifffahrtsroute. Dem Kunden werden die Fahrgasträume eines Schiffes der Primus-Linie für den im Vertrag bezeichneten Zeitraum zur allgemeinen Benutzung für sich und die von ihm bestimmten Fahrtteilnehmer zur Verfügung gestellt. Die Fahrgasträume sind dabei standardmäßig bestuhlt und möbliert. Eine abweichende Bestuhlung oder (teilweise) Auslagerung des Mobiliars sowie eine bestimmte Ausstattung des Schiffs mit Mikrophonen oder sonstigen technischen Gerätschaften sind – soweit nicht anderweitig mit dem Kunden vereinbart – nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung.
3.2 Wir stellen ein für die Personenzahl passendes Schiff zur Verfügung und behalten uns vor, dass vereinbarte Schiff falls notwendig zu tauschen.
3.3 Wir stellen die für die Vertragserfüllung notwendige Besatzung für das jeweilige Schiff einschließlich eines Schiffsführers und behalten uns dabei die Wahl des Personals vor.
3.4 Gastronomische Leistungen können während der Fahrt gemäß Ziffer 5 in Anspruch genommen werden.
3.5 Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Musiker, Künstler, Sonderdrucke von Menü-Karten, Blumendekorationen etc., sind nicht in der vertraglichen Vergütung enthalten und sind nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
3.6 Musiker und Künstler werden vom Kunden beauftragt und die geschuldete Vergütung ist vom Kunden direkt mit den Musikern bzw. Künstlern abzurechnen. Beauftragt der Kunde uns damit, Musiker oder Künstler in seinem Namen zu engagieren, so ist die an die Musiker bzw. Künstler zu zahlende Vergütung vorab an uns zu zahlen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine gegebenenfalls erforderliche Anmeldung bei der zuständigen Bezirksdirektion der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) dem Kunden obliegt und die an die „GEMA“ zu leistenden Zahlungen nicht in der vertraglichen Vergütung enthalten sind.
3.7 Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen auch mit Hilfe angemieteter bzw. gecharterter Schiffe zu erbringen.
4. Beförderungsbedingungen
4.1 Die aktuellen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Primus-Linie (siehe https://www.primus-linie.de/de/befoerderungsbedingungen-agb.html) sind in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Bestandteil des Vertrags. Alle Fahrtteilnehmer haben den Anweisungen der Schiffsbesatzung Folge zu leisten und die geltenden Beförderungsbedingungen einzuhalten. Der Kunde hat die Fahrtteilnehmer auf die Einhaltung der Beförderungsbedingungen hinzuweisen.
4.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen der Beförderungsbedingungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag mit dem Kunden, gehen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Bestimmungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor. Die Regelungen des individuellen Vertrags gehen den Bestimmungen beider Bedingungen vor.
4.3 Möchte der Kunde für seine Fahrtteilnehmer Fahrausweise oder Gutscheine für die Inanspruchnahme von gastronomischen Leistungen ausgeben, sind uns vorab jeweils Musterexemplare zur Unterrichtung des Bordpersonals zu übergeben.
4.4 Die Durchführung politischer Veranstaltungen bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird ohne unsere schriftliche Zustimmung eine politischen Veranstaltung durchgeführt oder besteht begründeter Anlass, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit der Fahrtteilnehmer zu gefährden droht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
4.5 Der Kunde haftet für von den Fahrtteilnehmern schuldhaft verursachte Schäden.
5. Bordgastronomie
5.1 Inhalt und Umfang der gastronomischen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag mit dem Kunden.
5.2 Voller „à-la-carte Service“ kann nur angeboten werden, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde. Wurde kein einheitliches Menü/Buffet vereinbart, so kann nur eine begrenzte Speisenauswahl aus der Schiffsküche angeboten werden.
5.3 Das Mitbringen von Speisen und Getränken und deren Verzehr an Bord der Schiffe, die Bewirtschaftung der Schiffe durch den Kunden oder die Beauftragung Dritter durch den Kunden zur Erbringung von gastronomischen Leistungen an Bord der Schiffe sind nicht gestattet.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, bis zum 10. Tag vor dem Sonderfahrt-Termin die vertraglich vereinbarten gastronomischen Leistungen nach Maßgabe der von uns zur Auswahl gestellten Verpflegungsvorschläge zu ändern. Derartige Veränderungen sind uns schriftlich mitzuteilen und von uns zu bestätigen. Ab einschließlich des 9. Tags vor der Durchführung der Sonderfahrt werden die Speisen anhand der angegebenen Personenzahl berechnet. Getränkepauschalen werden bei Mindermengen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Personenzahl akzeptiert.
6. Vergütung
6.1 Das Beförderungs-Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Kunden bzw. dem Kunden auf Anfrage übermittelten unverbindlichen Angebot.
6.2 Das Entgelt für die gastronomischen Leistungen bestimmt sich anhand der vom Kunden ausgewählten Bordverpflegung sowie des tatsächlichen Getränkeverzehrs. Dabei werden die Getränkepreise der zum Zeitpunkt der Beförderung gültigen Preisliste zu Grunde gelegt.
6.3 Alle angegebenen Preise und andere Beträge verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Das Beförderungsentgelt wird vor Fahrtantritt im Voraus in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, für die gastronomischen Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der zu erwartenden Rechnungssumme bis spätestens 2 Wochen vor der Beförderung zu verlangen.
7.2 Rechnungen sind bis spätestens 3 Wochen vor Fahrtbeginn zur Zahlung fällig.
7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ab dem entsprechenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug behalten wir uns ausdrücklich vor. Insbesondere wenn eine Vergütung vor Fahrtantritt zu zahlen ist und die Zahlung nicht fristgemäß erfolgt, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
8. Höhere Gewalt
Die Beförderung auf der Schifffahrtsstrecke kann nur im Rahmen der bestehenden öffentlichen Vorschriften erfolgen. Wir behalten uns Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang bezüglich der Beförderung in Form der Anpassung der Fahrtstrecke vor, soweit dies aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Nebel, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser, Havarien, Sperrung von Wasserwegen oder Schleusen oder ähnlichen von uns nicht zu vertretenden Umständen, unter Würdigung sämtlicher Umstände erforderlich ist und dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. Die Verfügungsgewalt über das Schiff liegt dabei ausschließlich bei uns. Bei einer Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs werden wir die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Wird die Beförderung vor Fahrtantritt unmöglich, werden wir von der Leistungspflicht befreit und dem Kunden stehen die gesetzlichen Ansprüche zu.
9. Stornierung
9.1 Der Kunde kann vor dem Termin der Sonderfahrt durch schriftliche Stornierung oder Kündigung vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt oder einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet,
9.2.1 bzgl. des Beförderungs-Entgelts folgende Zahlung zu leisten:
a) bei Rücktritt/Kündigung bis 3 Monate vor dem Sonderfahrt-Termin, 20% des vereinbarten Beförderungs-Entgelts;
b) bei Rücktritt/ Kündigung bis 2 Monate vor dem Sonderfahrt-Termin, 60% des vereinbarten Beförderungs-Entgelts;
c) bei Rücktritt/ Kündigung bis 1 Monat vor dem Sonderfahrt-Termin, 80% des vereinbarten Beförderungs-Entgelts;
d) bei Rücktritt/ Kündigung weniger als 4 Wochen vor dem Sonderfahrt-Termin, 100% des vereinbarten Beförderungs-Entgelts.
9.2.2 bzgl. der gastronomischen Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen, wobei bzgl. des Getränkekonsums eine vereinbarte Vergütung in Höhe von Euro 10,00 pro Fahrtteilnehmer in Ansatz gebracht wird.
Dem Kunden bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
9.3 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktritts- oder Kündigungserklärung in schriftlicher Form bei uns.
10. Haftung
10.1 Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.
10.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Körperschäden, Verlust oder Beschädigung von Gepäck, Schäden durch arglistiges Verhalten sowie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Im Übrigen haften wir – soweit nicht anderweitig vereinbart und soweit die gesetzlichen Bestimmungen keine weitergehende Haftungsbeschränkung enthalten – auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten. Kardinalpflichten im Sinne dieser Regelung umfassen neben den vertraglichen Hauptpflichten auch Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
10.3 Veranstalter müssen über eine eigene Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit verfügen. Der Veranstalter versichert uns bei Abschluss eines Vertrags, dass eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung, bei der auch die Tätigkeit als Veranstalter eingeschlossen ist, vorliegt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Soweit der Kunde Kaufmann ist, kann der Kunde wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es auf Ansprüchen aus einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
11.2 Die Abtretung von Forderungen gegen die Primus-Linie ist ausgeschlossen.
11.3 Die Rechtsbeziehung des Kunden mit der Primus-Linie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4 Soweit der Kunde Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
11.5 Die Frankfurter Personenschiffahrt Anton Nauheimer GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Stand März 2024